Satzung des Vereins zur Förderung der Gesundheit am Klinikum Kirchheim-Nürtingen e.V.

§ 1 Name und Sitz

 1.1 Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung der Gesundheit am Klinikum

Kirchheim-Nürtingen (VFG). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt der Name den Zusatz „e.V.“.

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Kirchheim unter Teck.

1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff AO).

2.2 Diese Zwecke bestehen in der Förderung von Aktivitäten, die der Gesundheit dienen und im Rahmen des Krankenhausbudgets nicht finanziert werden können.

Dazu zählen insbesondere:

  • ·Finanzielle Unterstützung von Anschaffungen für das Klinikum Kirchheim-Nürtingen, die nicht im Budget enthalten sind.
  • Planung und Durchführung von informativen und kulturellen Veranstaltungen.
  • Planung und Durchführung von Beratungsgesprächen und Kursen.
  • Förderung und Unterstützung der Zusammenarbeit von Ärzten, Pflegepersonal, Hebammen, freiberuflichem Fachpersonal und Selbsthilfegruppen.
  • Kontaktpflege zu Behörden und gesetzgebenden Institutionen, insbesondere zu Personen und Einrichtungen des öffentlichen Gesundheits- und Sozialwesens wie z.B. den Krankenkassen.
  • Schaffung einer Austauschplattform für PatientInnen, MitarbeiterInnen und interessierte MitbürgerInnen.

2.3 Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch Beiträge, Kursgebühren, Spenden und kostendeckenden Einnahmen von Veranstaltungen.

2.4 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, er ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.

2.5 Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 3.1 Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt.

3.2 Beitrittsanträge sind formlos und schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

3.3 Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt

b) durch Tod

c) durch Ausschluss

d) bei juristischen Personen und Gesellschaftern mit deren Auflösung

3.4 Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. Es werden keine Beitragsanteile zurückerstattet, ebenfalls besteht kein Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

3.5 Ein - auch zeitweiliger - Ausschluss kann aus wichtigem Grund ausgesprochen werden. Die Mitgliederversammlung kann mit einer 2/3 - Mehrheit der anwesenden Mitglieder über einen Ausschluss eines Mitgliedes beschließen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Antrag auf Ausschluss bekannt zu geben. Dem Mitglied ist mindestens drei Wochen vor dem beabsichtigten Ausschluss Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben.

3.6 Die Mitgliedschaft ruht, solange sich das Mitglied mit seiner Beitragsverpflichtung in Verzug befindet.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1 Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

4.2 Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu

unterbreiten.

Alle Mitglieder sind verpflichtet

- die Zwecke des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern

- ihren finanziellen Beitragsverpflichtungen nachzukommen

- das Vereinsvermögen fürsorglich zu behandeln.

4.3 Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 5 Beschaffung der Mittel zur Verwirklichung der Vereinszwecke

5.1 Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

  • Beiträge
  • Spenden
  • Einnahmen aus Veranstaltungen

5.2 Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.

5.3 Spenden können von Mitgliedern und Nichtmitgliedern geleistet werden.

5.4 Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Bei Eintritt im laufenden Geschäftsjahr ist ein anteiliger Jahresbeitrag zu zahlen.

 

§ 6 Organe des Vereins

6.1 Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Gesamtvorstand im Sinne des §26 BGB.

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

7.1 Die Mitgliederversammlung (MV) tagt einmal im Jahr. Eine außerordentliche MV ist einzuberufen, wenn der Gesamtvorstand dies beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

7.2 Die MV wählt:

a) den Gesamtvorstand

b) zwei KassenprüferIn.

Der Gesamtvorstand und die Kassenprüfer werden von der MV für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Eine Wiederwahl ist möglich.

Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstands sein.

Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält.

7.3 Weitere Aufgaben der MV sind insbesondere:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Gesamtvorstands.

b) Entgegennahme und Genehmigung des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer.

c) Entlastung des Gesamtvorstands.

d) Beschlussfassung über die praktische und inhaltliche Arbeit des Vereins.

e) Beschlussfassung über die Satzungsänderungen des Vereins.

f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

7.4 Die MV ist vom Vorstand spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.

7.5 Die MV ist das oberste Vereinsgremium. Jede ordentlich einberufene MV ist beschlussfähig.

7.6 Jedes Mitglied hat eine Stimme.

7.7 Über Anträge wird mit einfacher Mehrheit der Anwesenden entschieden. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung, sofern kein Mitglied geheime Stimmabgabe beantragt. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der einfachen Mehrheit nicht gezählt.

Über die Zulässigkeit von nicht fristgerecht gestellten Anträgen (Dringlichkeitsanträgen) entscheidet die MV mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über den Inhalt von zugelassenen Dringlichkeitsanträgen wird mit einfacher Mehrheit entschieden.

Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind nicht möglich.

7.8 Von jeder MV ist umgehend, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen ein Protokoll anzufertigen. Protokollführer ist in der Regel der Schriftführer. Sollte er verhindert sein, wird zum Beginn der MV ein Protokollführer gewählt.

7.9 Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 8 Der Vorstand

8.1 Der Gesamtvorstand besteht aus

1. Dem Vorstand, bestehend aus

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden

2. dem erweiterten Vorstand, bestehend aus

  • dem Kassierer
  • dem Schriftführer
  • den Vertretern der jeweils bestehen Ressorts.

8.2 Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Vereinsintern wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitzenden nur bei Verhinderung vertritt.

8.3 Der Gesamtvorstand leitet die Vereinsarbeit und trägt für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, die Verantwortung. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er beschließt im Rahmen der Gesamtvorstandssitzung über die Vergabe der Mittel und ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er leistet Zahlungen für den Verein auf Anweisung des Vorstands.

Der Gesamtvorstand kann bei Vorliegen besonderer Gründe einzelne Mitglieder von der Beitragspflicht befreien. Bei Bedarf kann der Vorstand Ausschüsse für Sonderaufgaben bestellen.

8.4 Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einsetzen. Von dieser Regelung sind die Vorstandsmitglieder ausgenommen.

8.5 Der Vorstand ist berechtigt, zur

Führung der laufenden Verwaltung

einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB zu bestellen.

 

§ 9 Verwendung der Mittel

9.1 Die Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungszwecke verwendet werden.

9.2 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd, sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Ausgenommen von der grundsätzlich unentgeltlichen Tätigkeit sind die zum organisatorischen Ablauf des Vereinsgeschehens notwendigen Arbeiten, wie zum Beispiel Verwaltungsaufgaben der Geschäftsstelle und buchhalterische Arbeiten der Kassenführung, auch wenn diese von Vereinsmitgliedern ausgeführt werden.

Die Höhe der Vergütungen muss im Verhältnis zur geleisteten Arbeit stehen und wird vom Gesamtvorstand festgelegt.

 

§ 10 Kassenführung

10.1 Der Kassier besorgt die Kassengeschäfte und führt über Einnahmen und Ausgaben ein ordentliches Kassenbuch. Über Ausgaben beschließt der Vorstand.

Über in der Regel anfallende Kosten (Verwaltungskosten und dergleichen) und gesetzlich geschuldete Abgaben bis zu einem bestimmten Betrag, welcher vom Gesamtvorstand festgelegt wird, kann der Kassenführer ohne Beschluss des Vorstandes frei verfügen.

 

§ 11 Satzungsänderungen

11.1 Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur MV gesondert aufgeführt ist. Der Einladung sind sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beizufügen.

11.2 Eine Satzungsänderung bedarf einer 2/3-Mehrheit der auf der MV anwesenden Mitglieder.

11.3 Eine Änderung des Vereinszweckes bedarf der Zustimmung einer 2/3-Mehrheit aller Mitglieder.

11.4 Vor der Anmeldung des Vereins beim Amtsgericht ist jeder Änderungsbeschluss der Satzung dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 

§ 12 Vereinsauflösung

12.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen MV beschlossen werden. Dazu ist die Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich.

12.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an das Klinikum Kirchheim-Nürtingen, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte

Zwecke zu verwenden hat. Die Liquidation erfolgt durch den Gesamtvorstand.

12.3 Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 13

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 21.11.2001 beschlossen und

wurde am 30.01.02 unter der Vereinsnummer 470 ins Vereinregister eingetragen.

Anmerkung:

Der Einfachheit halber verzichten wir auf die weibliche Schreibform in der Satzung.